Satzung

Satzung



Vereinssatzung Förderverein Kirchturmspitze Putlitz

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Förderverein Kirchturmspitze Putlitz.

Der Verein wurde am 14. März 2008 errichtet. Der Sitz des Vereins ist Putlitz. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann den Zusatz e. V. .
Der Verein ist politisch, rassistisch und konfessionell neutral. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. d. Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Wiederherstellung der ortsbildprägenden Kirchturmspitze. Die Kirche ist ein Denkmalschutzgebäude im Sanierungsgebiet der Stadt Putlitz.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch kulturelle Veranstaltungen, die dem geförderten Zweck dienen (bei der Förderung dieser Baumaßnahmen kann auch die unentgeltliche Hilfe und Unterstützung Satzungszweck sein).

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endetmit dem Tod des Mitglieds / Auflösung der juristischen Person,durch freiwilligen Austritt (Kündigung seitens Mitglied),durch Ausschluss aus dem Verein
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem
Mitglied des Vorstands.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden. Gründe für den Ausschluss sind: Beitragsrückstand und grober Verstoß gegen Vereinsinteressen.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 Organe des Vereins

a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus
a) dem ersten Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Kassenwart

Von der Mitgliederversammlung werden Kassenprüfer bestellt, die für den selben Zeitraum gewählt werden. Nur auf Empfehlung der Kassenprüfer kann der Vorstand entlastet werden, um einen neuen Vorstand zu wählen.

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
Für die Vorbereitung und Leitung von Veranstaltungen kann der Vorstand einen Arbeitsausschuss berufen.

§ 8 Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegraphisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Eine Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 10 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes;
b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages;
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösungdes Vereins;
e) Wahl des/der Kassenprüfer (siehe § 7);
f) Beschlussfassung über Anträge;

§ 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen,dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.

§ 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) und zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben

§ 13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Evangelische Kirchengemeinde Putlitz mit der Auflage, diese Mittel nur für den im § 2 genannten ursprünglichen Vereinszweck zu verwenden.



Putlitz, den 14.03.2008

Ergänzt in der fortgesetzten Gründungsversammlung vom 29.07.2008.